(1) Alle Prozesse, bei denen giftige, reizende oder entzündliche Stoffe zum Einsatz kommen, müssen in einer separaten Fabrik oder in einem speziell abgetrennten Bereich innerhalb der Fabrik durchgeführt werden und mit persönlicher Schutzausrüstung und Feuerlöschgeräten ausgestattet sein.
(2) Die Durchgänge in der Werkstatt sollten mit Einrichtungen ausgestattet sein, die die Belüftung verhindern und die Ausbreitung von Feuer verhindern, wie beispielsweise automatische Brandschutztüren, Feuer- und Rauchbarrieren, Wasservorhänge usw.
(3) Wenn ein sicherer Zugang zum Arbeitsplatz oberhalb der Anlage erforderlich ist, muss eine Fußgängerbrücke mit Schutzgeländer und Treppe installiert werden. Der Fabrikboden und die Fußgängerwege müssen mit rutschfesten Böden ausgestattet sein.
(4) Es dürfen keine Geräte, Gegenstände oder Kabel gestapelt werden, die den Fußgängerweg kreuzen, und die Breite des Gehwegs darf nicht weniger als 1 m betragen.
(5) Der über dem Arbeitsbereich verlaufende Fließbandweg muss unten mit Schutznetzen ausgestattet sein, um das Herabfallen von Gegenständen zu verhindern.
(6) Überschüssige Farbe und Farbreste sollten isoliert und in einem dafür vorgesehenen Farblager gelagert werden.




